• 1435 - erste Anweisung zur Führung von Kirchenbüchern

    Der Konstanzer Bischof Friedrich III. von Zollern erklärt i. J. 1435 erstmals für den deutschsprachigen Raum die Notwendigkeit der Führung eines Kirchenbuches. Es sollte aber mehr als 100 Jahre dauern, bis die Einführung der Kirchenbücher flächendeckend erfolgt ist.

  • 1874 - Einführung Standesamtsregister

    Vor nunmehr 150 Jahren - und zwar mit Wirkung zum 01.10.1874 - wurde im Königreich Preußen mit dem "Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Form der Eheschließung" ein modernes Personenstandsrecht eingeführt.
    Mit der Einführung dieses Gesetzes wurden für die Registrierung von Personenstandsfällen vom Staat bestellte Standesbeamte eingesetzt. In vielen Landesteilen unseres Forschungsgebietes waren zunächst die Bürgermeister der Dörfer/Städte auch diejenigen, die die Standesamtsregister zu führen hatten.

Kirchenbücher

Zum Zeitpunkt der Einführung der Kirchenbücher war es im Grunde Sache des Pfarrers/Pastors, die Eintragungen nach seinen eigenen Regeln durchzuführen. Standardisierte Formulare oder ähnliches gab es damals nicht. Die Führung der Kirchenbücher erfolgte entweder in Tabellenform oder in Form von Fließtexten.

Im 16. - 18. Jh. wurden Kirchenbucheinträge in den meisten Fällen in lateinischer Sprache geführt. Auch fällt auf, dass bei Taufeinträgen der Vater des Täuflings mit Vor- und Nachname genannt wird, die Mutter des Täuflings oft aber nur mit ihrem Vornamen. Dies erschwert die korrekte Zuordnung der "richtigen" Eltern eines Täuflings, zumal auch die Sterblichkeitsrate bei Frauen während oder kurz nach der Geburt nicht unwesentlich war und Witwer oftmals schon kurze Zeit nach dem Tod der Ehefrau erneut heirateten. Und wenn dann die nächste Ehefrau den gleichen Vornamen hatte, wie die kurz vorher Verstorbene, dann ist die Verwirrung perfekt.

Gesetzliche Regelungen

 

Hinweis

Digitalisat Direktlink

Das preußische Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Form der Eheschließung vom 9. März 1874 mit Kommentar in Anmerkungen

Das preußische Personenstandsrecht von 1874 wurde durch das gleichnamige Reichsgesetz vom 06. Januar 1875 mit Wirkung zum 01.10.1876 reichsweit eingeführt.
Dieses Gesetz blieb über 60 Jahre gültig und wurde durch das Personenstandsgesetz vom 03.11.1937, welches zum 01.07.1938 in Kraft getreten ist, abgelöst.

https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb11185031?page=1

Personenstandsgesetz vom 03. November 1937

-> Neubekanntmachung vom 08.08.1957
-> Neufassung vom 19.02.2007 (Inkrafttreten am 01. Januar 2009), zuletzt geändert durch Art. 4 Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 19.06.2024

Abgedruckt im RGBl. I, Jg. 1937, S. 1146 - 1152. Das Gesetz trat am 01. Juli 1938 in Kraft.

Personenstandsgesetz vom 03.11.1937 (RGBl. I S. 1146)
Neubekanntmachung vom 08.08.1957 (BGBl. I S. 1125)
Neufassung vom 19.02.2007 (BGBl. I. S. 122)
Letzte Änderung vom 19.06.2024 (BGBl. I Nr. 206)

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